Kostenrückerstattung der Krankenkassen / Honorare (Information nach §153a Abs.4 ASVG)

1. Vor Behandlungsbeginn wird ein Antrag bei der Krankenkasse eingereicht.

2. Nach schriftlicher Kostenrückerstattungserklärung der Krankenkasse für unser Behandlungshonorar von € 4203.-*) kann mit der Zahnspange begonnen werden.

3. Für Veränderungen an der Zahnspange entstehen keine Kosten.

*) Alle genannten Kostenrückertstattungen werden leistungsabhängig individuell von Ihrer Krankenkasse festgelegt.