Kostenrückerstattung der Krankenkassen / Honorare (Information nach §153a Abs.4 ASVG)1. Vor Behandlungsbeginn wird ein Antrag bei der Krankenkasse eingereicht. 2. Nach schriftlicher Kostenrückerstattungserklärung der Krankenkasse für unser Behandlungshonorar von € 4203.-*) kann mit der Zahnspange begonnen werden. 3. Für Veränderungen an der Zahnspange entstehen keine Kosten. *) Alle genannten Kostenrückertstattungen werden leistungsabhängig individuell von Ihrer Krankenkasse festgelegt. |
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